Satzung

des

Vereins zur Unterstützung des Technischen Hilfswerk Ortsverband Meschede e.V.

Nachtrag zur Satzungsänderung lt. Mitgliederversammlung vom 11.04.1992

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

(1) Die Freunde und Förderer des Technischen Hilfswerk bilden eine Vereinigung mit dem Namen: „Verein zur
Unterstützung des Technischen Hilfswerk Ortsverband Meschede e.V.“ (nachstehend nur „Verein“ genannt).

(2) Sitz des Vereins ist Meschede. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Vereinsgründung erfolgt um:

a) bei Katastrophen und Unglücksfällen gemeinsam mit dem Technischen Hilfswerk Hilfe im Sinne des „Gesetz
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (Katastrophenschutzgesetz-KatSG)“ vom 09.07.1968 zu
leisten,

b) die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei der Lösung der ihr übertragenen Aufgaben (Errichtungserlass
vom 25.08.1953) mit zusätzlichen Gerätschaften und Ausbildungsmitteln zu unterstützen, sowie diese
Gerätschaften und Ausbildungsmittel zu verwalten,

c) die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung von Menschen, Tieren und Sachgütern in Gefahrenlagen;
insbesondere zur Rettung von Menschenleben aus Lebensgefahr,

d) die Förderung der Jugendpflege innerhalb des THW,

e) Durchführung von sozialen, humanitären und karitativen Maßnahmen,

f) Finanzierung von Vorhaben, die den Zweck zu c) bis d) dienen,

g) Beschaffung von Ausstattung/Ausrüstung für Zwecke gemäß c) bis d).

(2) Die Unterstützung nach §2 Abs. 1 Buchstabe a) und b) erstreckt sich nur auf den räumlichen Einsatzbereich des
Ortsverbandes Meschede.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein soll die Kameradschaft der Helfer im Technischen Hilfswerk pflegen und fördern.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins sind:

a) die fördernden Mitglieder (§4 Abs. 1)

b) die ordentlichen Mitglieder (§4 Abs. 2)

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftliche zu beantragen. Die Aufnahme entscheidet ein vom Vorstand berufener
Aufnahmeausschuss im Sinne dieser Satzung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Auflösung oder Aufhebung des Vereins (§10)

b) Austritt (§3 Abs. 4)

c) Ausschluss (§3 Abs. 5)

d) Tod des Mitgliedes

(4) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher, schriftlich
unter Einschreiben, dem Vorstand erklärt wird.

(5) Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Technischen Hilfswerk
verstößt, oder durch sein Verhalten in anderer Weise das Ansehen des Technischen Hilfswerk schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet nach Feststellung des Tatbestandes durch den Vorstand ein von der
Mitgliederversammlung gewählter Ausschuss von sechs Mitgliedern mit Zweidrittelmehrheit.
Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Innerhalb eines Monats nach Zustellung
kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantrage. Dieser Antrag hat aufschiebende
Wirkung.

 

§ 4 Mitglieder und Mitgliedsbeiträge

(1) Fördernde Mitglieder können werden:

a) private Personen

b) juristische Personen

c) Körperschaften

(2) Ordentliche Mitglieder können alle Helfer des Technischen Hilfswerk werden.

(3) Die fördernden Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach freiem Ermessen.

(4) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe dieses Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe zu entrichten. Ist der Beitrag nicht bis spätestens eine Woche vor der
ordentlichen Mitgliederversammlung (§5 Abs. 2) eingezahlt, so ist dieses Mitglied nicht mehr stimmberechtigt.


§ 5 Die Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Der Vorstand ruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung zusammen. Die Einladung
hierzu erfolgt schriftlich und mindestens vierzehn Tage vorher mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird abgehalten, wenn mindestens 25 v.H. der stimmberechtigen
Mitglieder diese schriftlich beantragen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Sind weniger als 25 v.H. der stimmberechtigen Mitglieder anwesend, so wird zu einer neuen
Mitgliederversammlung eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, auch wenn weniger als 25
v.H. der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(5) Zwischen der ersten und der folgenden Mitgliederversammlung nach §5 Abs. 4 muss eine Frist von mindestens
zwei bis höchstens vier Wochen liegen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Beschlüsse wird
eine Niederschrift gefertigt, die der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter gemeinsam mit dem Schriftführer
und einem von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglied unterzeichnet.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gesteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Vermögensverwalter

d) dem Schriftführer

(2) Den Vorstrand im sinne des § 26 BGB bilden:
Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter, gemeinsam mit dem Vermögensverwalter oder dem Schriftführer.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er erarbeitet für das kommende Jahr einen
Haushaltsplan, zu dessen Ausführung bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und gibt der Mitgliederversammlung einen Geschäftsbericht über
das abgelaufene Geschäftsjahr.

(5) Der Vorstand führt seine Arbeit ausschließlich im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenverordnung aus.

(6) Der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung können bis zu zwei Beisitzer für besondere Aufgaben für die Dauer
von einem Jahr berufen.


§ 7 Zusammenarbeit mit dem Technischen Hilfswerk

(1) Der Ortsbeauftragte und seine Stellvertreter nehmen die Interessen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
gegenüber dem Verein wahr, Sie nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(2) Der Haushaltsplan nach §6 Abs. 4 wird in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsbeauftragten des Technischen
Hilfswerk erstellt. Bei der Aufstellung sollen die Wünsche des Ortsbeauftragten berücksichtigt werden, soweit
diese der Satzung nicht entgegenstehen.

(3) Stellvertreter im Sinne §7 Abs. 1 ist auch der von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ernannte Zugführer des
Ortsverbandes.

(4) Der Ortsbeauftragte, sein Stellvertreter und die hauptamtlichen Geschäftsführer des Technische Hilfswerk dürfen
nicht als Mitglieder des Vorstandes oder in Ausschüsse gewählt werden.

 

§ 8 Gewinne

(1) Etwaige Mittel über Überschüsse des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder der Auflösung des Vereins keine
Mittel oder sonstige Anschaffungen zurück.

(2) Es darf keine Person zur Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein wird aufgelöst wenn:

a) für einen Zeitraum von drei Jahren keine Tätigkeit nachgewiesen werden kann,

b) eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung dieses mit Zweidrittelmehrzeit beschließt.

(2) Im Falle der Auflösung der Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes ist das gesamte
Vereinsvermögen für steuerbegünstigte Zwecke der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk zu verwenden.

(3) Die vor Aufhebung oder Auflösung des Vereins ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.

 

Die vorstehende Satzung ist am 12. März 1977 in Meschede errichte worden. Sie wurde von der Gründungsversammlung
einstimmig genehmigt.

Die Satzungsänderung ist einstimmig am 11. April 1992 von der Mitgliederversammlung genehmigt worden.

Am 05.10.1977 wurde der Verein unter Nummer 214 in das Verzeichnis der steuerbegünstigten Körperschaften beim
Finanzamt Meschede eingetragen.

Stand 16. April 2007